Die an sich einfache Frage, ob in einem Rechtsmittelverfahren Gerichtsferien gelten, ist im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sehr kompliziert ausgestaltet, wie ein Beschwerdeführer vor Bundesgericht erfahren musste. Geht man mit dem Bundesgericht davon aus, es bestünden von Bundesrechts wegen keine Gerichtsferien, bestimmt sich diese Frage nach kantonalem Recht. In einem neueren Entscheid musste das Bundesgericht darlegen, dass die schweizerische Zivilprozessordnung (und die darin geregelten Gerichtsferien) dann nur subsidiär als kantonales Recht anwendbar sind: Andere kantonale Verfahrensregeln sind vorrangig. Vorliegend kennt die VPO/BL keine Gerichtsferien. Der Fall liest sich wie ein Plädoyer für ein gesamtschweizerisches Verfahrensrecht (auch) im KESR!
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