Behandlung ohne Zustimmung – aufschiebende Wirkung?

Haben Beschwerde gegen eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB von Gesetzes wegen eine aufschiebende Wirkung? Mit dieser Rechtsfrage musste sich ein neu veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts beschäftigen.

Aus formellen Gründen – ein aktuelles und praktisches Interesse zur Behandlung der Frage fehlte – hat das Bundesgericht sich nicht eingehend mit der Frage beschäftigen können. Aus dem Urteil geht jedoch hervor, dass die Auffassung der Vorinstanz, wonach eine gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung sich aus Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450c ZGB ergäbe, gemäss Bundesgericht unzutreffend ist. Vielmehr deutet das Bundesgericht an, die gesetzliche aufschiebende Wirkung könnte aus Art. 450e (Abs. 2) ZGB resultieren.

Meines Erachtens ist diese Auffassung zutreffend: Art. 450c ZGB hält „nur“ den allgemeinen Grundsatz fest, wonach Beschwerden keine aufschiebende Wirkung haben. Art. 450e Abs. 2 ZGB kann demgegenüber dergestalt interpretiert werden, dass die Norm die fürsorgerische Unterbringung im weiteren Sinn (also nicht „nur“ die Einweisung in die Einrichtung) betrifft. Es leuchtet ja nicht ein, weshalb die Beschwerde gegen eine Einweisung von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, die Beschwerde gegen eine Behandlung ohne Unterbringung demgegenüber von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung haben soll.

Meines Erachtens unhaltbar ist die Berufung der Vorinstanz auf das kantonale Psychiatriegesetz: Die Frage der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Behandlung ohne Zustimmung i.S.v. Art. 434 ZGB ist im Bundesrecht abschliessend geregelt.