Entzug der Verwaltung des Arbeitserwerbs durch das Kind?

In einem neueren Urteil hat sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern dem urteilsfähigen Kind die Berechtigung zur Verwaltung des Arbeitserwerbs entzogen werden kann. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Vorinstanz entzog einer im Zeitpunkt des Entscheides der KESB 15- oder 16-jährigen, geistig behinderten Jugendlichen die Befugnis, ihr Vermögen selber zu verwalten (vgl. Art. 325 ZGB). Dieses Bestand „nur“ aus dem Arbeitserwerb der Jugendlichen.

Zunächst hielt das Bundesgericht fest, Art. 325 Abs. 2 ZGB – wonach die KESB die Verwaltung des Kindesvermögens auch entziehen kann, wenn es nicht durch die Inhaber der elterlichen Sorge verwaltet wird – sei auch einschlägig, wenn die Verwaltung dem Kind zusteht. So verhält es sich beim Arbeitserwerb (vgl. Art. 323 Abs. 1 ZGB).

Weiter führe das Gericht aus, die Verwaltung des Arbeitserwerbs sei zweckgebunden: Wenn das Kind bei den Eltern wohnt, muss es allenfalls einen angemessen Beitrag an seinen Unterhalt leisten (Art. 323 Abs. 2 ZGB); lebt das Kind, wie im vorliegenden Fall, nicht bei den Eltern, müsse es seinen Arbeitserwerb ebenfalls für die Bestreitung des Unterhalts einsetzen (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Aus diesem Grund liege eine Gefährdung im Sinne von Art. 325 ZGB vor (und kann die Verwaltung des Kindesvermögens entzogen werden), wenn der Lohn vom Kind so eingesetzt wird, dass dieses die Pflicht zur Bestreitung des Unterhaltes verletzt.

Aus dem Entscheid geht aber auch hervor, dass die KESB im Sinne der Subsidiarität prüfen muss, ob das Kind nicht die Lohnverwaltung freiwillig den Eltern oder einer Drittperson übertragen möchte. Vorliegend war dies wohl keine Option, da die familiären Verhältnisse gemäss der Vorinstanz nicht einfach waren.