Beschwerdelegitimation einer Einrichtung gegen eine FU?

In einem neueren, zur amtlichen Publikation bestimmten Urteil musste sich das Gericht auseinanderzusetzen, ob eine Einrichtung gegen die Durchführung einer fürsorgerischen Unterbringung in ihren Räumlichkeiten eine Beschwerde an das Bundesgericht erheben kann. Dafür ist Art.76 Abs. 1 BGG massgebend (nicht also Art. 450 Abs. 2 ZGB; entsprechend beschäftigte sich das Gericht nicht mit der – von der kantonalen Rechtsprechung teilweise bejahten – Frage, ob die Einrichtungen zur kantonalen Beschwerde legimiert sind). Die Bestimmung setzt unter anderem das Vorliegen eines eigenen schutzwürdigen Interesses voraus.

Das Bundesgericht liess offen, ob sich das schutzwürdige Interesse aus den Zusatzkosten ergeben kann, welche für die Einrichtung aufgrund der fürsorgerischen Unterbringung anfallen. Dies aus formellen Gründen (die Beschwerdeführerin legte nicht dar, inwiefern sie aufgrund der kantonalen Vorschriften zur Kostenübernahme bei FU damit zu rechnen hätte, die Zusatzkosten selber zu tragen).

Inhaltlich prüfte das Bundesgericht demgegenüber, ob sich das schutzwürdige Interesse daraus ergeben kann, dass die Einrichtung ihre Eignung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB bestreitet. Vorliegend hat das Gericht diese Frage unter Bezugnahme auf den (hier vorliegenden) Aufnahmezwang der Einrichtung verneint: Die Einrichtung sei in ihrem Kanton die einzige Institution, die laut der kantonalen Spitalliste die für die betroffene Person relevanten Leistungsgruppen abdecke.