Das Strafrecht sieht in gewissen Konstellationen eine obligatorische Landesverweisung für straffällige Ausländer:innen vor (vgl. Art. 66a StGB; daneben besteht die Möglichkeit einer fakultativen Landesverweisung, vgl. Art. 66abis StGB).
Eine Ausnahme von der Verweisung besteht, wenn eine Ausnahme, wenn schwerer persönlicher Härtefall besteht und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der straffälligen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. In einem neueren Urteil hat das Bundesgericht rekapituliert, inwiefern die Kindesinteressen dabei zu berücksichtigen sind.
Demnach führt bei „intakte Verhältnisse“ mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies sei nicht im Interesse des Kindeswohls und spreche daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung.
Der Umstand, dass eine ausländische, straffällige Person in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt (und der Wegzug dem Ehepartner unzumutbar ist), bilde aber kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung. Überdies gelte, dass es im Fall einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentliche Umstände bedarf, damit das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt.