Gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind nahestehende Personen zur (kantonalen) Beschwerde legitimiert. Wer nahestehende Person ist, erscheint zuweilen unklar, wie aus einem neu publizierten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht. Das Gericht musste prüfen, ob ein Sohn (Jahrgang 1977), welcher mit seiner betagten Mutter (bis zu ihrer Unterbringung) zusammenlebte, eine nahestehende Person ist – und damit legitimiert ist, eine fürsorgerische Unterbringung für seine Mutter anzufechten.
Streitig ist, ob der Sohn eine konkrete Interessenkollision zu seiner Mutter aufweist (dann ist eine Person nicht geeignete, die Interessen einer anderen Person zu vertreten und ist sie nicht als nahestehende Person zu qualifizieren).
Unbestritten ist dabei, dass der Sohn jahrelang mit der betagten Mutter zusammenlebte. Diese bezahlte aus ihren spärlichen Renteneinkünften die Wohnung und kam auch sonst für den Lebensunterhalt des Sohnes auf. Aus ärztlicher Sicht war eine stationäre Unterbringung erforderlich. Zudem fühlte sich die Mutter durch den Sohn in ihrer Autonomie stark eingeschränkt und beklagte sich, dass ihr Wille nicht berücksichtigt werde. Gegen das Vorliegen einer Interessenkollision brachte der Sohn hervor, dass bei einer Wohngemeinschaft beide Parteien von den tieferen Wohnkosten profitierten. Auch für die Mutter sei es positiv, wenn sie ihrem einzigen Sohn nahe sein könne und er sich um sie sorge. Dass der Beschwerdeführer einen emotionalen Gewinn aus dem Zusammenleben ziehe, spreche ebenfalls nicht gegen dessen Beschwerdelegitimation. Der Beschwerdeführer beziehe Sozialhilfe. Die Mutter sei in Vermögensbelangen sodann verbeiständet, weshalb objektiv keine Möglichkeit für einen finanziellen Schaden bestehe.
Diese Vorbringen überzeugten das Bundesgericht nicht: Gemäss dem Gericht hat der Beschwerdeführer ein (finanzielles) Interesse an der Aufrechterhaltung der bisherigen Lebenssituation, während das Andauern dieser Situation nicht im Interesse der Mutter liegt. Für die Bejahung dieser Interessenkollision war für das Bundesgericht nicht entscheidend, ob eine Gefährdung der Mutter aufgrund der Interessenkollision tatsächlich vorliegt oder (z.B. aufgrund der Beistandschaft oder ggf. wegen dem derzeitigen Bezug von Sozialhilfeleistungen) nicht. Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Person nahestehend ist, ist vielmehr „nur“ die Interessenlage der Beteiligten entscheidend.
Soweit erscheint der Entscheid nachvollziehbar. Problematisch erscheint der Passus, wonach „…mit dem Hinweis, dass auch die Mutter in gewisser Hinsicht von den bisherigen Wohnverhältnissen profitieren konnte, vermöge der Beschwerdeführer sodann die Feststellung nicht in Frage zu stellen, dass die Betroffene aus medizinischer Sicht zwingend auf eine stationäre Betreuung angewiesen ist….“. Hier nimmt das Bundesgericht eine Vermischung zwischen einem materiellen Aspekt, welcher für die fürsorgerische Unterbringung entscheidend ist (ist eine Person auf stationäre Betreuung angewiesen?), und einem formellen Aspekt (ist eine Person nahestehend?) vor. Das erscheint problematisch, weil das Bundesgericht eine Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung bei der Prüfung der Beschwerdelegitimation ohne weiteres als gegeben erachtet. Damit nimmt es die materielle Beurteilung der Beschwerde (teilweise) vorweg.