Validierung Vorsorgeauftrag und Familienkonflikte

Das Bundesgericht musste sich in einem neuen Urteil (Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), mit der Tragweite von Familienkonflikten bei der Validierung von Vorsorgeaufträgen einsetzen. Eine Person, welche einen Vorsorgeauftrag errichtete hat drei Söhne, nachfolgend B, C und D genannt. Der Vorsorgeauftrag sieht (nach dem Vorversterben des Ehegatten der betroffenen Person) vor, dass an erster Stelle C und an zweiter Stelle B als vorsorgebeauftragte Personen amtieren sollen. Am Ende eines längeren Verfahrens  setzte die KESB C als Vorsorgebeauftragten im Bereich Personensorge ein und errichtete ergänzend eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Als Beistandsperson sollte nicht C fungieren.

Dagegen gelangten die betroffene Person, C sowie B schliesslich an das Bundesgericht. Dort war nur noch die Eignung von C als Vorsorgebeauftragter (auch) für die Vermögensverwaltung sowie den Rechtsverkehr strittig. Materieller Gegenstand der Beschwerde war, inwieweit ein (möglicher) Familienkonflikt die Eignung der vorsorgebeauftragten Person beeinflussen kann.

Das Bundesgericht hielt fest, die urteilsfähige betroffene Person könne einen bestimmten Angehörigen im Bewusstsein um das ihm von einem andern Angehörigen entgegengebrachte Misstrauen als Vorsorgebeauftragter wünschen.

Jedoch ist gemäss Bundesgericht zu prüfen, ob die Interessen der betroffene Person durch ihren Wunsch gefährdet sind (vgl. 5A_874/2020 vom 22. Juni 2021). Dazu würden aber Mutmassungen nicht ausreichen. Für die KESB heisst dies, dass die Behörden aufzeigen müssen, aufgrund welcher konkreter Umstände eine Gefährdung der betroffenen Person aufgrund des Konfliktes eintreten wird. Vorliegend konnte die KESB solche Umstände nicht darlegen.

Weiter kann gemäss Bundesgericht Vorsicht bei der Einsetzung des gewünschten Angehörige angebracht sein, wenn klar absehbar sei, dass der Auftrag aufgrund des Familienkonflikts nicht zweckdienlich umsetzbar sein werde. Dafür bestanden vorliegend nicht ausreichend Anhaltspunkte.

Gegen die Validierung kann gemäss Bundesgericht weiter sprechen, wenn nach der Erstellung des Vorsorgeauftrages ein Familienkonflikt auftrete. Ein wesentlicher Gesichtspunkt sei in diesem Fall, ob sich die auftraggebende Person dieser Veränderungen noch bewusst geworden ist oder nicht, solange sie urteilsfähig war. Vorliegend hatte die betroffene Person den Familienkonflikt sogar selber verschärft, indem sie eine Klage gegen D eingereicht hatte. Zudem hatte C zwei Tage nach Klageanhebung ebenfalls eine Klage gegen D angehoben.

Gestützt auf diese Überlegungen gelangte das Bundesgericht zum Schluss, C sei in allen Bereichen als vorsorgebeauftragte Person einzusetzen. Das Gericht wies dem Entscheid an die KESB zurück, damit diese prüft, ob gemäss Art. 363 aAbs. 2 Ziff. 4 ZGB weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.

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