Unentgeltliche Rechtspflege: Zeitpunkt Beurteilung Antrag

Zu welchem Zeitpunkt im Verfahren muss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege behandelt werden? Diese Frage musste das Bundesgericht in einem neueren Urteil zum Kindesschutz beantworten. Dem Urteil lag – soweit hier interessierend und stark verkürzt – folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Beschwerdeführer hat für das kantonale Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die zuständige Richterin wies das Gesuch erst im Endentscheid ab, obwohl sich der Beschwerdeführer zwischen dem Antrag um unentgeltliche Rechtspflege und dem Endentscheid zu einem zusätzlichen Gutachten äussern musste.

Das Bundesgericht hat in Erinnerung gerufen, dass Behörden zwar die Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid vornehmen dürfen. Dies gilt aber für den – im KESR praktisch sehr relevanten – Fall nicht, dass die ersuchende Partei zwischen dem Gesuch und dem Endentscheid weitere Verfahrensschritte unternehmen muss (wie vorliegend eine Stellungnahme zu einem Gutachten). Ob weitere Schritte notwendig sind bestimmt sich gemäss Bundesgericht nicht ausschliesslich aus der Wahrnehmung der ersuchenden Partei. So könne im kantonalen Beschwerdeverfahren der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege im Endentscheid behandelt werden, sofern der Antrag in der Beschwerde eingereicht werde und das Gericht keinen zweiten Schriftenwechsel oder keine weitere Beweisaufnahme anordne.

Für die Praxis der KESB bedeutet diese Rechtsprechung, dass nach Eingang eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege geprüft werden sollte, ob die ersuchende Partei bis zum Endentscheid noch weitere Verfahrensschritte vornehmen muss. Bejahendenfalls darf das Gesuch nicht erst im Endentscheid behandelt werden.