Ein neuer Urteil des Bundesgerichts (im Zusammenhang mit der Staatshaftung) beschäftigt sich mit der Praxis gewisser (Kindes- und Erwachsenenschutz-)Behörden und Gerichte, Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ohne weitere Nachfrage abzuweisen, wenn Unterlagen zum Gesuch fehlen.
Das Bundesgericht hebt hervor, zwar sei das Gericht (bzw. seien die Behörden) gemäss Art. 29 Abs. 3 BV nicht verpflichtet, einer anwaltlich vertretenen Person eine Nachfrist anzusetzen, damit ein unvollständiges oder unklares Gesuch verbessert werden könne. In der Praxis wird aber zuweilen übersehen, dass von diesem Grundsatz Ausnahmen bestehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies etwa bei „notorischer Mittellosigkeit“ der Fall. Dann muss die Behörde nach dem Bundesgericht eine Frist zur Einreichung der Unterlagen ansetzen, auch gegenüber rechtskundig begleiteten Gesuchsteller:innen.