Staatshaftung

Wie ist die Haftung geregelt, wenn eine Person geltend macht, ein Mitglied der Beschwerdeinstanz habe sich widerrechtlich verhalten? Diese Frage wurde in einem Fall aufgeworfen, welcher an das Bundesgericht gelangte (das Bundesgericht selber musste über die Frage allerdings nicht entscheiden). Dieser findet sich hier.

Prima vista könnte man meinen, dass sich die Staatshaftung für die (Un)Tätigkeit der Mitglieder einer Beschwerdeinstanz nach Art. 454 ff. ZGB richtet. Allerdings sind diese Bestimmungen nach dem Wortlaut von Art. 454 Abs. 2 ZGB „nur“ anwendbar, wenn Mitglieder der KESB oder der Aufsichtsbehörde widerrechtlich handeln. Nicht genannt wird demgegenüber die Beschwerdeinstanz. Die Vorinstanz des Bundesgerichts (das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern) gelangte deshalb zum Schluss, die allgemeinen kantonalen Staatshaftungsvorschriften seien anwendbar. Auch richte sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des kantonalen Staatshaftungsrechts.