In einem neuen Urteil (Disclaimer: Ich war als Kindesvertreter im Verfahren involviert) hat das Bundesgericht über die Verjährung der Entschädigungsforderung einer Beistandsperson befinden müssen. Dem Sachverhalt lag, verkürzt dargestellt, folgender Sachverhalt zu Grunde: Die KESB hat für drei minderjährige Kinder mit Entscheid vom 5. Januar 2016 eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtet. Die Beistandsperson wurde beauftragt, die Kinder bei der Wahrung ihrer Erbansprüche im Nachlass ihres verstorbenen Vater zu vertreten. Zu einem unklaren Zeitpunkt (spätestens am 15. Dezember 2017) reichte die Beistandsperson eine Rechnung über den Zeitraum vom 4. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2017 über Fr. 41’492.50 (ohne Spesen) ein. In der Folge entschied die KESB nicht über diese Rechnung bzw. über die Entschädigung des Beistandes.
Am 1. Februar 2023 ging bei der KESB die Rechnung des Beistandes vom 31. Januar 2023 für die Zeit vom 5. Januar 2016 bis 31. Dezember 2022 in der Gesamthöhe von Fr. 257’354.20 ein. Die KESB sprach der Beistandsperson mit Entscheid vom 29. Juni 2023 eine Entschädigung in der beantragten Höhe zu Lasten der Mutter zu.
In der Folge erhob die Mutter eine Beschwerde. Sie machte sowohl geltend, dass die Entschädigung der Beistandsperson durch die Kinder zu tragen sei (weshalb sie die Kinder im Beschwerdeverfahren aufgrund einer Interessenkollision nicht mehr vertreten konnte, so dass eine Kindesvertretung nach Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtet werden musste) und monierte auch die Höhe der Entschädigung.
Vor Bundesgericht machte die Mutter geltend, der für das Jahr 2016 bis Mitte 2017 vom Beistand geltend gemachte Aufwand von Fr. 41’492.50 sei verjährt. Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung des Beistands sei aus diesem Grund um Fr. 41’492.50 zuzüglich 1 % Spesen und 7.7 % MWST zu reduzieren. Zur Begründung machte die Mutter geltend, eine periodische Leistung liege vor, welche fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit verjähre. Die Fälligkeit habe mit der Zustellung der Rechnung betreffend den Zeitraum vom 4. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2017 begonnen.
Hierzu hielt das Bundesgericht fest, dass die Verjährungsfrist sich nach allgemeinen Grundsätzen richtet, auch wenn die KESB die Rechnung der Beistandsperson nach deren Zustellung nicht genehmigt, sondern darüber erst mehrere Jahre später entscheidet: Die Entschädigung der Beistandsperson kann also auch bei einer deutlich verspäteten Entscheidung über die Entschädigung erst mit der Festsetzung der Entschädigung durch die KESB fällig werden. Mithin beginnt die Verjährungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt.