Im internationalen Erwachsenenschutz bestimmt für die schweizerischen Behörden das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen (HEsÜ) die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht sowie die Anerkennung und Vollstreckung (und zwar auch im Verhältnis zu Staaten, welche dem Übereinkommen nicht beigetreten sind, vgl. Art. 85 Abs. 2 IPRG). Schliesslich enthält das Übereinkommen auch Regeln zur Behördenzusammenarbeit. Die Europäische Kommission hat nun zwei Vorschläge für eine bessere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen EU-Staaten in Bezug auf hilfsbedürftige Erwachsene, vorgelegt. Details finden sich hier. Die vorgeschlagenen Regelungen würden sich auf die EU-Mitgliedstaaten untereinander beziehen, während im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten (wie die Schweiz) weiterhin das HEsÜ anwendbar wäre.
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