Gemäss Art. 198 lit. bbis ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d ZGB; de lege ferenda ist zu beachten, dass mit der Revision der ZPO das Schlichtungsverfahren bei Klagen betreffend den Kindesunterhalt ganz entfallen wird). Dabei muss vor der KESB ein „minimal vermittelndes Element“ bestanden haben, damit das Schlichtungsverfahren entfällt. In einem neueren Urteil hat das Bundesgericht entschieden, dieses sei gegeben, wenn die KESB einen (neuen) Unterhaltsvertrag entworfen und den Eltern die Gelegenheit gegeben hat, diesen Vertrag zu unterzeichnen. Bestreitet eine Partei dann die Berechnungsgrundlage oder die Höhe des Unterhaltes, muss die KESB gemäss dem Bundesgericht keine Einigungsverhandlung durchführen, sondern darf auf Scheitern des Einigungsversuchs schliessen und die Parteien auf die Einleitung eines Gerichtsverfahrens verweisen.
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