Die Behörden dürfen eine fürsorgerische Unterbringung nur anordnen, wenn die dafür vorgesehene Einrichtung geeignet ist (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Das Bundesgericht hat in einem neueren Urteil obiter dictum klargestellt, dass für die Eignung der Einrichtung nicht nur Aspekte der Betreuung oder Behandlung massgebend sind. Vielmehr zum Beispiel auch „begründete Anliegen religiöser Art“.
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