Die Behörden dürfen eine fürsorgerische Unterbringung nur anordnen, wenn die dafür vorgesehene Einrichtung geeignet ist (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Das Bundesgericht hat in einem neueren Urteil obiter dictum klargestellt, dass für die Eignung der Einrichtung nicht nur Aspekte der Betreuung oder Behandlung massgebend sind. Vielmehr zum Beispiel auch „begründete Anliegen religiöser Art“.
Neueste Beiträge
- Erziehungsaufsicht, um ein Auge auf das Kind zu behalten? 11. Juli 2025
- Nachfrist bei unentgeltlicher Rechtspflege 9. Juli 2025
- Abschaffung des zweistufigen kantonalen Beschwerdeverfahrens 5. Juli 2025
- Weisungen (Art. 307 Abs. 3 ZGB) zur medizinischen Behandlung eines Elternteils 1. Juli 2025
- Staatshaftung 24. Juni 2025