In einem neueren Urteil musste sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandersetzen, ob eine in Zypern errichtete „Beistandschaft“ in der Schweiz anerkannt wird (= „in der Schweiz gilt“). Die Voraussetzungen der Anerkennung regelt für Vertragsstaaten wie Zypern das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen (vgl. im Übrigen Art. 85 Abs. 4 IPRG). Das Übereinkommen hält fest, dass die Behörden vorfrageweise (z.B. im Rahmen eines Verfahrens gegen eine Bank) entscheiden dürfen, ob die ausländischen „Beistandschaft“ überhaupt anerkannt werden kann (und die „Beistandsperson“ z.B. zur Vertretung des „verbeiständeten“ Kontoinhabers berechtigt ist). Art. 23 Abs. 1 HEsÜ sieht aber vor, dass jede betroffene Person beantragen kann, dass die Behörden über die Anerkennung der Beistandschaft in einem separaten Entscheid (mithin nicht im Rahmen eines anderen, z.B. bankrechtlichen Verfahrens) befinden.
Dieses Verfahren der selbständigen Anerkennung bestimmt sich gemäss Art. 23 Abs. 1 2. Satz HEsÜ nach dem Recht des ersuchten Staates, vorliegend der Schweiz. Anwendbar sind damit Art. 25-29 IPRG sinngemäss. Nach Art. 29 Abs. 2 IPRG gilt der Grundsatz, dass in Anerkennungsverfahren der sogenannten „freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (worunter Erwachsenenschutzverfahren gehören) die Partei, die sich der Anhörung widersetzt, anzuhören ist.
Diese Bestimmung war vorliegend relevant, weil die Vorinstanzen die Haltung vertraten, die „Beistandschaft“ könne nicht anerkannt werden, weil die betroffene Person nicht durch den „Beistand“ (welcher um Anerkennung des zypriotischen Urteils ersuchte) in das Verfahren einbezogen worden war. Das Bundesgericht hielt demgegenüber fest, es erscheine nicht als sachgerecht, die betroffene Person zwingend in das Verfahren einzubeziehen: „Verbeiständete“ Person und „Beistandsperson“ hätten nämlich keine gegenläufige Interessen.
Das Bundesgericht wies bei der Begründung auch darauf hin, dass das zypriotische Gericht der betroffenen Person die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Vermögenssorge abgesprochen habe. Damit bleibt meines Erachtens offen, ob die betroffene Person auch dann nicht zwingend im Anerkennungsverfahren anzuhören ist, wenn sie in Bezug auf den Gegenstand der Beistandschaft urteilsfähig erscheint.