In einem neueren Urteil hatte das Bundesgericht die Möglichkeit, klarzustellen, dass Begehren um Ausstand von Mitarbeitenden des Spruchkörpers gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV ohne Mitwirkung der betroffenen Mitarbeitenden behandelt werden müssen (die zitierten Bestimmungen sind massgebend, wenn es sich bei der KESB materiell – also unabhängig von der Bezeichnung der Behörde – um ein Gericht handelt). Ein insofern mangelhaft geführtes Verfahren muss auch dann wiederholt werden, wenn prozessökonomische Gründe und das Kindeswohl an sich dagegen sprechen würden. Etwas anderes gilt nur, wenn Ausstandsbegehren offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich sind.
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