Parteientschädigung Beistandsperson

Ein neueres Urteil gab dem Bundesgericht Anlass, zu Recht festzuhalten, dass nach der ZPO grundsätzlich keine Parteientschädigung geschuldet ist, wenn die betroffene Person in einem Verfahren durch die Beistandsperson vertreten wird. Dann liegt nämlich eine gesetzliche Vertretung vor (zur Parteientschädigung in solchen Konstellationen vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Etwas anderes muss aber gelten, wenn die Beistandsperson eine Drittperson mit der Vertretung der betroffenen Person beauftragt hat (Aufgabensubstitution).