Seit April 2020 besteht die Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht. Der Bundesrat hat zunächst die Geltungsdauer Verordnung bis zum 30. September 2020 beschränkt. Nach zweimaliger Verlängerung der Geltungsdauer gilt die Verordnung bis zum 31. Dezember 2022.
Die Verordnung bringt für das Verfahren vor der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz eine Erleichterung mit sich; Gemäss Art. 6 der Verordnung können persönliche Anhörungen (Art. 314a Abs. 1 ZGB; Art. 447 ZGB; Art. 450e ZGB) und Verhandlungen mittels Video- oder Telefonkonferenz, wenn bestimmte Sicherheitsvorkehren getroffen werden werden (vgl. Art. 4 Verordnung). Eine Anhörung via Video- oder Telefonkonferenz dürfte jedoch unstatthaft sein, wenn dadurch der Zweck der Anhörung untergraben wird. Zum Beispiel, wenn demente Personen aufgrund ihrer Erkrankung nur sehr eingeschränkt in der Lage sind, einer Video- oder Telefonkonferenz zu folgen.