Im erbrechtlichen Kontext hat das Bundesgericht ein Urteil (auch) von Relevanz für das Erwachsenenschutzrecht getroffen. Ein Mann pflegte ab 1997 im Wesentlichen alleine eine Frau, welche ohne die Unterstützung in ein Heim hätte eintreten müssen. Dafür bezog er für ein 50%-Pensum rund CHF 4’800.– Monat. Im Dezember 2009 wurde er zum «amtlichen Beistand» (so das Bundesgericht) der Frau ernannt. Diese erteilte ihm zudem im Oktober 2013 eine Generalvollmacht und beauftragte ihn im März 2014 als Vorsorgevollmachtnehmer. Im August 2014 schenkte die Frau dem Pfleger CHF 200’000.–.
Die Frau setzte ihren Pfleger (bzw. Beistand und Vorsorgebeauftragen) auch als Vermächtnisnehmer ein, wovon dieser Kenntnis hatte. Nachdem die Frau verstorben war, machte der Pfleger das Vermächtnis – die Liegenschaft der Erblasserin – geltend. Im kantonalen Verfahren setzten sich aber die Erben mit ihrem Standpunkt durch, der Pfleger sei erbunwürdig (vgl. Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
Soweit für den Erwachsenenschutz interessant, stützte das Bundesgericht die vorinstanzliche, auch in der Lehre vertretene Argumentation, wonach ein Beistand (bzw. ein Vorsorgebeauftragter) eine Aufklärungspflicht gegenüber der verbeiständenten Person im Zusammenhang mit möglichen oder festgestellten Interessenkollisionen habe. Im vorliegenden Fall hätte der Pfleger deshalb die Erblasserin spätestens im Moment, als er Kenntnis von seiner erbrechtlichen Begünstigung erhalten hatte, orientieren müssen, dass er seine Dienste im Rahmen der Beistandschaft bzw. eines Dienstleistungsvertrags erbringe (und nicht im Rahmen eines von der Erblassering angenommenen Freundschaftsverhältnisses) und dass sich aus seiner erbrechtlichen Begünstigung für ihn eine unerwünschte und unzulässige Interessenkollision ergeben könnte. Mit der Unterlassung jeder Aufklärung habe der Pfleger die falsche Vorstellung, welche die Erblasserin über ihre Beziehung zu ihm hatte (und die ihm bekannt war), ausgenutzt und folglich arglistig i.S.v. Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB gehandelt.