Wohnsitz des Kindes bei alternierender Obhut mit symmetrischen Betreuungsanteilen

Der Wohnsitz des Kindes ist im Kindesschutz insbesondere für die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit von Relevanz.

Bei einer ungefähr hälftig alternierenden Obhut fällt die Bestimmung des Wohnsitzes teilweise schwer, weil das Kind nicht nur einen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. In einem neuen Urteil hat das Bundesgericht nun – der Lehre zu Recht folgend – festgehalten, im Streitfall müsse das Gericht oder die KESB immer den Wohnsitz festlegen. Dies, obwohl hierfür keine explizite gesetzliche Grundlage besteht (das Bundesgericht hat sich im Urteil nicht damit beschäftigt, welche Gesetzesbestimmung analog anwendbar ist).