zwischen einem Gesuch um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und dem diesbezüglichen Entscheid sind zu lange. Zu dieser wenig überraschenden Erkenntnis ist das Bundesgericht in einem neuen Urteil gelangt. Das Gericht hat darauf verzichtet, eine maximale Zeitspanne zwischen dem Gesuch und dem Vorliegen des Entscheiddispositivs festzuhalten. Es hat aber für den vorliegenden, komplexen Fall (Unterschiedliche Haltungen zwischen der Einrichtung und dem behandelnden Psychiater; unterschiedliche psychiatrische Diagnosen im Zeitpunkt der Einrichtung [paranoide Schizophrenie etc.] als im Zeitpunkt des Entlassungsgesuches [bipolare Störung] bestimmt, dass der Zeitrahmen maximal fünf Tage dauern darf.
Als Folge der exzessiven Überschreitung dieses Zeitrahmens hat das Bundesgericht das Urteil an die Vorinstanz zurückgewiesen, mit dem Auftrag, die Genugtuung der betroffenen Person zu bestimmen (vgl. Art. 454 ZGB). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht festgehalten, dass die betroffene Person – entgegen den Vorbringen der Vorinstanz – für den Erhalt einer Genugtuung nicht im Detail darlegen müsse, inwiefern die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) verletzt worden sei.