Mit einem etwas kuriosen Fall musste sich das Bundesgericht in einem neuen Urteil beschäftigen: Mit Eheschutzentscheid vom 23. Oktober 2015 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland das Kind unter die Obhut der Mutter. Zusätzlich regelte das Gericht das (provisorische) Besuchsrecht des Vaters. Für das Kind wurde eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau wurde mit dem Vollzug der angeordneten Massnahmen betraut. Nach einer Ausweitung der Beistandschaft auf Art. 308 Abs. 2 ZGB erfuhr das Kontaktrecht zwischen Vater und Kind in der Folge mehrere Anpassungen. Zuletzt regelte die KESB Oberaargau das Besuchsrecht des Vaters mit Entscheid vom 6. Juni 2019 neu. Zu diesem Zeitpunkt waren die Eltern noch miteinander verheiratet.
Das Bundesgericht hat sich nicht inhaltlich zum Fall äussern können, weil das Rechtsschutzinteresse fehlte (auf dem ersten Blick stellt sich diesbezüglich die Frage, ob nicht das Eheschutzgericht für die Anpassungen des Besuchsrechts sachlich zuständig gewesen wäre). Das Gericht hat aber festgehalten, der Entscheid der KESB sei im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen wie ein Eheschutzentscheid zu behandeln: In der Sache sei der angefochtene Entscheid im Anschluss an die von der Vorinstanz als provisorisch bezeichnete Besuchsrechtsregelung ergangen. Weil der Entscheid der KESB wie ein Eheschutzentscheid zu behandeln war, stellte er eine vorsorgliche Massnahme i.S. des BGG dar. Dies hatte zur Folge, dass die Beschwerdeführer einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen konnten.
Die vor dem Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe sind also eingeschränkt, wenn die KESB wie ein Eheschutzgericht amtiert.