Oft regelt die KESB die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zusammen mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid. Gegen diesen Endentscheid sieht das ZGB eine 30-tägige Beschwerdefrist vor (vgl. Art. 450b ZGB). Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem neueren Entscheid zu Recht erwogen, bei der Festsetzung der Entschädigung handle es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, so dass sich das Rechtsmittel für die Anfechtung der Entschädigung nach dem kantonalen Recht (vorliegend: nach Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 319 ff. ZPO) richte (und nicht nach Art. 450b ZGB). Vorliegend bestand deshalb «nur» eine 10-tägige Beschwerdefrist zur Anfechtung der Entschädigung (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Anwalt konnte sich aber auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 5 BV) berufen.
Entscheid betreffend die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes: Rechtsmittelfrist
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