In einem neuen Urteil musste sich das Bundesgericht mit der Beschwerde eines Mannes befassen, bei welchem zwar eine chronische wahnhafte Symptomatik deutlich eingedämmt werden konnte, jedoch nach wie vor ein „Kernwahn“ bestand. Dieser kann nach ärztlichen Angaben nicht behandelt werden. Das Bundesgericht erinnerte zunächst daran, dass die Behörden fürsorgerische Unterbringungen zur Betreuung einer Person auch anordnen dürfen, wenn diese voraussichtlich auf Dauer fortbestehen werden. Die Unheilbarkeit eines Leidens steht einer fürsorgerischen Unterbringung folglich nicht in jedem Fall entgegen. Das Gericht setzt aber – mit Blick auf die ausserordentliche Schwere der Massnahme – in solchen Fällen hohe Anforderungen an die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Namentlich müssen die Behörden prüfen, ob Institutionen mit einem offenerem Setting (als die anvisierte Institution) für die Betreuung in Frage kommen. Zudem muss diese Prüfung Prüfung in der Entscheidbegründung Niederschlag finden.
Fürsorgerische Unterbringung zur Betreuung bei fehlender Besserungsaussicht – Verhältnismässigkeit
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