Eine Kindesanhörung dient nicht einfach der Information des Kindes über die Massnahme, welche die KESB errichten wird. Auf diesen Grundsatz wies das Bundesgericht in einem neueren Urteil hin. Im zu beurteilenden Fall musste die KESB über die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge entscheiden. Die Behörde lud die Tochter, welche damals im 13. Lebensjahr stand, zur «Anhörung» ein. Zu Beginn der Anhörung hielt die anhörende Person gegenüber der Jugendlichen fest, die KESB werde die gemeinsame elterliche Sorge verfügen. Im weiteren Verlauf der Anhörung erläuterte die anhörende Person die Entscheidgründe. Auf Einwände der Jugendlichen ging die anhörende Person dabei offenbar nicht ein.
Ein solches Vorgehen hat das Bundesgericht zu Recht als unzulässig bezeichnet (weshalb die kantonale Beschwerdeinstanz selber eine Anhörung hätte durchführen müssen). Dass zu Beginn der Anhörung bereits mitgeteilt wird, welchen Entscheid die KESB treffen wird, untergräbt den Sinn der Anhörung: Das Ergebnis der Anhörung soll ja gerade in die Entscheidfindung einfliessen. Nur so ist gewährleistet, dass ihr Zweck (insbesondere: persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht; Mittel zur Sachverhaltsaufklärung) erreicht werden kann.
Eine Ausnahme ist m.E. vorzunehmen, wenn die KESB unabhängig vom Ergebnis der Anhörung einen bestimmten Entscheid treffen muss (v.a.: Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 306 ZGB, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge am Handeln verhindert ist oder eine Interessenkollision vorliegt). Dann kommt der Anhörung vorab einen informativen Charakter zu (was aber – anders als im vorliegenden Fall geschehen – auch heisst, auf Einwände des Kindes einzugehen).