Besuchskontakt und psychische Erkrankung

Das Bundesgericht erinnert in einem neueren Entscheid daran, dass das Vorliegen einer psychischen Erkrankung alleine keine Einschränkung des persönlichen Verkehrs rechtfertigt. Vielmehr muss konkret ausgeführt werden, inwiefern durch die Erkrankung das Wohl der Kinder gefährdet sei, wenn diese mit dem Vater alleine seien. Allgemeine Formulierungen – wie das sich der Vater infolge dieser Erkrankung oft „merkwürdig“ verhalte – reichen dazu nicht aus.

Der Entscheid ist auch im Übrigen lesenswert: Es imponiert negativ, mit welchen Begründungsansätzen das Obergericht den begleiteten Besuchskontakt begründete