Die an sich einfache Frage, ob in einem Rechtsmittelverfahren Gerichtsferien gelten, ist im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sehr kompliziert ausgestaltet, wie ein Beschwerdeführer vor Bundesgericht erfahren musste. Geht man mit dem Bundesgericht davon aus, es bestünden von Bundesrechts wegen keine Gerichtsferien, bestimmt sich diese Frage nach kantonalem Recht. In einem neueren Entscheid musste das Bundesgericht darlegen, dass die schweizerische Zivilprozessordnung (und die darin geregelten Gerichtsferien) dann nur subsidiär als kantonales Recht anwendbar sind: Andere kantonale Verfahrensregeln sind vorrangig. Vorliegend kennt die VPO/BL keine Gerichtsferien. Der Fall liest sich wie ein Plädoyer für ein gesamtschweizerisches Verfahrensrecht (auch) im KESR!
Neueste Beiträge
- „Kinder der Landstrasse“ 24. April 2026
- Behindertenpolitik des Bundes 14. April 2026
- AFZFG: Opfereigenschaft und Entwicklung der Fallzahlen 20. März 2026
- Staatshaftung 19. März 2026
- Vorsorgeauftrag oder Beistandschaft? 17. März 2026