Mit dem «Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen» statuiert die Gesetzgeberin per 1. Juli 2020 eine weitere explizite Meldepflicht gegenüber der KESB: Gemäss Art. 28b Abs. 3bis ZGB teilt das Gericht, welches für Schutzmassnahmen bei Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen zuständig ist, seinen Entscheid u.a. der KESB mit. Vorausgesetzt, dies erscheine zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig (oder diene der Vollstreckung des Entscheides). Diese Gesetzesänderung ist nur (aber immerhin) symbolischer Natur: Gerichtsmitarbeitende üben eine amtliche Tätigkeit aus und sind damit bereits heute der KESB zur Meldung verpflichtet (Art. 314d Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; 443 Abs. 2 ZGB)
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