Oft bevorschusst das Gemeinwesen Kindesschutzkosten. Dann stellt sich die Frage, wie das Gemeinwesen die bevorschussten Kindesschutzkosten von den Eltern geltend macht. In vielen Kantonen geschieht dies, indem die Behörden eine Verfügung erlassen (z.B. Elternbeiträge verfügen). Solche Verfügungen sind indes nichtig (vgl. BGer 5D_118/2018). D.h. selbst dann unbeachtlich, wenn die Eltern die Verfügung nicht angefochten haben sollten. Dies weil Kindesschutzkosten Bestandteil des Kindesunterhaltes sind. Einigen sich die Eltern also nicht mit dem bevorschussenden Staat über ihren Anteil an den Kindesschutzkosten, muss das Gemeinwesen diese mittels Unterhaltsklage vor Gericht geltend machen (das Gemeinwesen tritt dabei gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB in die Rolle des Kindes). Dies gilt auch, wenn das kantonale Recht dem Gemeinwesen eine Verfügungskompetenz einräumt: Entsprechende Bestimmungen sind bundesrechtswidrig.
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