Fremdplatzierungen während einer Beschwerde

Einer Beschwerde gegen die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kommt bekanntlich aufschiebende Wirkung zu. Die Platzierung kann also bei einer Beschwerde nicht umgehend umgesetzt werden. Es sei denn, die KESB entzieht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In der Praxis ist ein solcher Entzug – und damit die umgehende Fremdplatzierung – der Regelfall. Das Obergericht des Kantons Zürich musste sich in einem neueren Fall mit den Grenzen des Entzugs der aufschiebenden Wirkung befassen. Dabei wies das Gericht darauf hin, der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei nicht zulässig, wenn die Gefährdungssituation schon länger andauere und sich vor dem Entscheid nicht akzentuiert habe. Als «…geradezu unhaltbar…» bezeichnete das Gericht zudem (völlig zu Recht!) die Begründung der KESB, die aufschiebende Wirkung sei zu entziehen, „…damit die Platzierung wie vorgesehen am 3.12.2019 umgesetzt werden kann…“. Obwohl damit gemäss dem Obergericht kein Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung mehr bestand, sah das Obergericht von einer Rückplatzierung „…ausnahmsweise…“ ab, da die Platzierung schon seit mehreren Monaten andauere. Die gesetzliche Grundlage bleibt dabei unklar.