FU vs. Unterbringung zur Begutachtung

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, neben einer fürsorgerischen Unterbringung eine Unterbringung zur Begutachtung anzuordnen. Daraus können sich verfahrensrechtliche Komplikationen ergeben, wie ein neuerer Entscheid des Bundesgerichts aufzeigt. Im vorliegenden Entscheid wurde A durch eine Arztperson fürsorgerisch untergebracht. Rund zwei Wochen später ordnete die KESB seine stationäre Begutachtung an. Gegen diesen Entscheid erhob A die Beschwerde. Zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides betreffend die Begutachtung war die ärztliche FU zwar angefochten. Sie bestand aber immer noch Die Beschwerde gegen die Einweisung zur Begutachtung konnte damit nicht zur Entlassung von A aus der Einrichtung führen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich daraus, dass auf die Beschwerde von A gegen die Begutachtung nicht einzutreten ist, da A kein tatsächliches und aktuelles Interesse an deren Behandlung hat.