Anwaltschaftliche Fallen

Bekanntlich müssen die betroffenen Personen gemäss bundesgerichtlicher Praxis umgehend den Ausstand einer Gutachterin beantragen. An diese Praxis knüpfen diverse anwaltschaftliche Fallen, wie ein neuerer Entscheid des Bundesgerichts aufzeigt: Dem Anwalt der betroffenen Person war der Name der Gutachterin seit dem 22. November 2019 bekannt. Er hat allerdings das Gutachten „erst“ am Vorabend der Verhandlung, d.h. am 27. November 2019, durchgelesen und entsprechend sind ihm erst dann Zweifel gekommen, ob die Gutachterin tatsächlich unabhängig ist. Diese Zweifel hat er anlässlich der Verhandlung vom 28. November 2019 prüfen können und sodann umgehend vorgetragen. Das Bundesgericht erachtet das Handeln des Anwaltes als verspätet: Es hält ihm vor, er hätte sich mit der betroffenen Person bereits nach dem 22. November 2019 (also vor dem 27./28. November 2019) besprechen können, ob allfällige Ablehnungsgründe bestehen. Anwaltspersonen müssen also umgehend nach Bekanntgabe der Gutachterin mit der Klientschaft prüfen, ob Ausstandsgründe vorliegen könnten.