Prüfungsdichte Genehmigung Schlussbericht

Endet das Amt, so erstattet die Beistandsperson der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die KESB prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise, wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie genau die KESB den Bericht prüfen muss. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid, ohne weitere Ausführungen, festgehalten, eine “… volle inhaltliche Prüfung der Rechnung…“ habe nicht stattzufinden. Eine solche Prüfung sei vielmehr einem allfälligen Verantwortlichkeitsverfahren vorbehalten. Das Bundesgericht grenzt sich damit von einem älteren Urteil ab, in welchem es noch festgehalten hat, die Genehmigung der Schlussrechnung dürfe sich nicht auf formelle Punkte beschränken. Damit bleibt unklar, mit welcher Prüfungsdichte die KESB Schlussberichte genehmigen müssen.