Teilweise werden Personen, welche in Einrichtungen untergebracht werden bzw. untergebracht sind, Dritten gegenüber aggressiv. Dann stellt sich die Frage, inwieweit die Einrichtung gegenüber den aggressiven Personen Zwang anwenden soll (z.B. durch bewegungseinschränkende Massnahmen, vgl. Art. 438 ZGB i.V.m. Art. 383 ff. ZGB). Die «Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde» (DGPPN) hat 2019 eine lesenswerte Leitlinie verabschiedet. Diese zeigt auf, wie Zwang bei der Behandlung aggressiven Verhaltens von erwachsenen psychisch erkrankten Menschen vermieden werden kann.
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