Immer wieder gelangen Gemeinden mit Beanstandungen über die Mandatsführung von Beistandspersonen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Zusammen mit Daniel Rosch habe ich in einem auf „Jusletter“ publizierten Beitrag untersucht, inwieweit die Gemeinden hierzu nach Art. 419 ZGB legitimiert sind. In diesem Rahmen gehen wir auch auf die – haftungsrechtlich bedeutsame – Frage ein, ob das Erwachsenenschutzrecht Schutznormen zu Gunsten Dritter aufweist.
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