In Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren sehen sich die Behörden mit zwei gegensätzlichen Bedürfnissen konfrontiert: Einerseits mit dem Bedürfnis nach einem „schlanken, raschen“ Verfahren (Überwiegender Anteil der Entscheide im KESR greifen vergleichsweise geringfügig in die Persönlichkeit der Betroffenen ein; jedenfalls im Erwachsenenschutz stimmen die Betroffenen den Massnahmen zu; KESR als „Massengeschäft“; beschränkte Ressourcen der KESB). Andererseits besteht auch teilweise das Bedürfnis nach einer ausgebauten verfahrensrechtlichen Stellung der Betroffenen. Insbesondere, wenn die Massnahmen einen ausgeprägt starken Eingriff in die Rechtsstellung der Betroffenen zur Folge haben (z.B. FU, Aufhebung Aufenthaltsbestimmungsrecht). Auf diesen Umstand ist das Bundesgericht in einem neuen Entscheid eingegangen: Es hat festgehalten, seitens der Behörden dränge sich „…eine besondere Vorsicht im Umgang mit den (prozessualen) Rechten der betroffenen Partei auf…“, wenn eine Massnahme wesentlich in die körperliche Integrität und damit in die (Persönlichkeits-)Rechte der Beschwerdeführer eingreift. Dieser Grundsatz hatte im vorliegenden Fall (Anordnung einer regelmässigen ambulanten Behandlung zwecks Verabreichung einer Depotmedikation) zur Folge, dass das Bundesgericht ein Verhalten der betroffenen Person (fehlendes Abmahnen der Zustellung von Akten) nicht als treuwidrig einstufte.
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