Teilweise vertritt die Praxis die Auffassung, die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft setze voraus, dass eine Person urteilsunfähig ist. Diese Auffassung findet im Wortlaut von Art. 398 Abs. 1 ZGB «…namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit…» (Hervorhebung durch den Verfasser) keine Stütze. Sie ist deshalb abzulehnen, wie das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid bestätigt hat.
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