Umfassende Beistandschaft und Urteilsunfähigkeit

Teilweise vertritt die Praxis die Auffassung, die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft setze voraus, dass eine Person urteilsunfähig ist. Diese Auffassung findet im Wortlaut von Art. 398 Abs. 1 ZGB «…namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit…» (Hervorhebung durch den Verfasser) keine Stütze. Sie ist deshalb abzulehnen, wie das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid bestätigt hat.