Wenn Behörden mit Personen konfrontiert sind, welche an psychische Beeinträchtigungen leiden, müssen sie die Konventionsrechte der EMRK berücksichtigen. Für die KESB gilt dies insbesondere im Zusammenhang mit fürsorgerischen Unterbringungen. Eine gute Übersicht über die Rechtsprechung des EGMR zur EMRK hinsichtlich Personen mit psychischen Beeinträchtigungen findet sich hier.
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