Die Bestimmungen zum erstinstanzlichen KESR-Verfahren greifen teilweise auf den Begriff der «am Verfahren beteiligten Personen» zurück. Allerdings ist nicht gesetzlich geregelt, welche Personen als verfahrensbeteiligt gelten sollen. Das Bundesgericht hat sich in einem Urteil vom 16. August 2019 eingängig dazu geäussert. Die Auffassung, wonach eine nahestehende Person nicht als am Verfahren beteiligt gelten könne (E. 3.2), kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Ansonsten könnten die nahestehenden Personen gar nicht ihre Funktion – die betroffene Person bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen – sachgerecht wahrnehmen. Insofern zählen m.E. die nahestehenden Personen zu den Verfahrensbeteiligten, sofern sich diese explizit am Verfahren beteiligt haben oder durch die KESB beteiligt worden sind. Dass in Art. 450 ZGB die nahestehenden Personen separat neben den am Verfahren stehenden Personen aufgezählt werden, ändert daran nichts. Denn hinter dieser Regelung steht der Gedanke, dass auch diejenigen nahe stehende Personen, welche nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt waren, zur Beschwerde legitimiert sein sollen.
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