Urteils(un)fähigkeit

Bekanntlich spielt die Urteilsfähigkeit im Erwachsenenschutzrecht eine wichtige Rolle: Insbesondere knüpfen die nicht behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes (Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung, gesetzliche Vertretungsrechte) an die Urteilsunfähigkeit an (nicht aber die Beistandschaft als behördliche Massnahme). Das Bundesgericht hat nun in einem erbrechtlichen Urteil zentrale Grundsätze der Urteils(un)fähigkeit in Erinnerung gerufen. So hat es in Erinnerung gerufen, dass die Vermutungen der Urteis(un)fähigkeit nur für den Fall gelten, dass die Behörde weder vom Vorliegen der Urteilsfähigkeit noch vom Bestehen der Urteilsunfähigkeit überzeugt ist (E. 4.2). Mit anderen Worten ändern diese Vermutungen nichts daran, dass die KESB in einem ersten Schritt (gestützt auf die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, Art. 446 ZGB) versuchen mus, die Urteils(un)fähigkeit einer Person abzuklären. Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, der Konsum von Morphinen und Cannabis führe nicht per se zur Urteilsunfähigkeit einer Person.