In einem neuen Urteil hat das Bundesgericht (Einzelentscheid) vorgemacht, wie Behörden mit ausufernder KI vorgehen können. Dem Urteil lag ein banaler Konflikt zu Grunde: Im Kanton Basel-Stadt erhalten alle Personen einen so genannten „Strompreis-Bonus“, wenn sie bis am 15. Dezember des Vorjahres zur Welt gekommen sind. Der Beschwerdeführer forderte vor Bundesgericht einen Strompreis-Bonus auch für seine Tochter, obwohl diese erst am 24. Dezember 2024 zur Welt kam. Er verfasste eine 243 Seiten lange Beschwerdeschrift an das Bundesgericht (somit das 28-fache des angefochtenen Urteils). Er gab an, diese sei dank seiner «überdurchschnittlichen Intelligenz» und massiver Unterstützung durch ChatGPT Plus erfolgt. Zudem lag der Eingabe ein Begleitschreiben bei, mit welchem er den Umfang seiner Beschwerdeschrift „im Hinblick auf Art. 42 Abs. 6 BGG“ erläuterte. Gemäss dieser Bestimmung kann das Bundesgericht übermässig weitschweifige Rechtsschriften zur Änderung zurückgewiesen werden. Es wird dabei eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass das Gericht sonst nicht auf die Rechtsschrift eintritt (diese also inhaltlich nicht behandelt). Das Bundesgericht ist unter Verweis auf diese Bestimmung nicht auf die Beschwerde eingetreten. Es hat zuvor nicht die Beschwerde zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben um die Anforderungen von Art. 42 Abs. 6 BGG wusste.
Für Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ist dieses Urteil insofern relevant, weil der subsidiär anwendbare Art. 132 Abs. 2 ZPO (vgl. Art. 450f ZGB) vorsieht, dass weitschweifige Eingabe innert Nachfrist zu verbessern sind. Weitschweifigkeit sollte dabei nicht nur in solch krassen Fällen wie vorliegend angenommen werden, sondern wenn – wie bei der KI nicht selten der Fall – keine Beschränkung auf das Wesentliche erfolgt (selbstredend kann dabei an Laien nicht die gleichen Voraussetzungen gestellt werden wie an Anwältinnen, insbesondere im Erwachsenenschutz). Im Unterschied zu Art. 42 Abs. 6 BGG ist aber zu berücksichtigen, dass der Wortlaut von Art. 132 Abs. 2 ZPO der KESB kein Ermessen einräumt, ob die Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung erhalten.
Diese Ausführungen sind natürlich nicht als generelle Kritik am Einsatz von KI zu verstehen. Vielmehr zeigt das Urteil exemplarisch, dass KI ohne MI (menschliche Intelligenz) nicht auskommt.
Fun fact am Rande: Gemäss den Angaben der basel-städtischen Verwaltung beträgt der Strompreis-Bonus ca. CHF 60.–/Person. Ob es bei dieser Ausgangslage – auch bei knappen finanziellen Verhältnissen – überdurchschnittlich intelligent ist, das Bundesgericht zu bemühen (und potentiell hohe Kostenfolgen gewärtigen zu müssen), kann durchaus bezweifelt werden…