Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB erbringen öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. In einem neu publizierten Urteil hatte das Bundesgericht wieder die Gelegenheit, klarzustellen, dass sich dieser erhöhten Beweiswert nicht auf die Feststellung der Urteilsfähigkeit bezieht. Dies selbst wenn die Notarin kantonalrechtlich zur Prüfung der Urteilsfähigkeit verpflichtet ist.