Art. 301a ZGB sieht vor, dass sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern über eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes ins Ausland einig sein müssen. Daneben ermöglicht Art. 307 Abs. 3 ZGB der KESB, einen Elternteil anzuweisen, das Kind nicht ins Ausland zu verbringen. Diese Bestimmung ist relevant, wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil die Ausreise des Kindes aus der Schweiz verhindern möchte; oder wenn nicht die Verlegung des „gewöhnlichen Aufenthaltsorts“, sondern des „schlichten“ Aufenthaltsortes verhindert werden soll (Regelfall: Verhinderung von Urlaub).
In einem neu veröffentlichten Urteil hat die Vorinstanz (in einem scheidungsrechtlichen Kontext) von einer Weisung an eine russische Mutter, ihr Kind nicht nach Russland in die Ferien zu verbringen (um mit der Familie der Mutter Zeit zu verbringen), abgesehen.
Für das Verbot, das Kind in Ausland zu verbringen, verlangt Art. 307 Abs. 3 ZGB eine Kindeswohlgefährdung. Wie der vorliegende Fall zeigt, ist der diesbezügliche Massstab streng:
Vorliegend liegt die Stadt, in welcher die Mutter mit dem Kind Urlaub verbringen will, nicht in einem aktiven Kriegsgebiet. Jedoch hat die Ukraine auf Ziele in der Stadt (jedenfalls im März 2024) Anschläge verübt. Solche Ereignisse reichen aber gemäss dem Gericht nicht aus, um eine konkrete Gefahr zu begründen, da solche Anschläge nicht auf geopolitisch instabile Reiseziele beschränkt werden könnten.
Zudem hat das Bundesgericht die Tragweite der Reisehinweise des EDA relativiert: Diese würden sich insbesondere an Schweizer Staatsangehörige richten, die eine Reise in ein Risikoland planen. Vorliegend ist aber die Mutter russische Staatsangehörige, hat viele Jahre in Russland gelebt und kennt sich dort aus; zudem verfügt sie über Kontakte vor Ort, die sie über die Entwicklung der geopolitischen Lage informieren können. Damit will das Bundesgericht wohl ausdrücken, dass die Mutter in Russland ein anderes Gefahrenbewusstsein als ein Schweizer Staatsangehöriger hat, weshalb die Reisehinweise nicht von tragender Bedeutung sind.
Ob das Urteil auch auf Konstellationen übertragbar ist, in welchen ein Elternteil Urlaub in einem kriegsversehrten Land verbringen möchte, ohne dass wie vorliegend (Familie in Russland) ein vorgängiger Konnex zum Land besteht, bleibt abzuwarten.