FU: Empfehlung des Europarates

Im Januar 2026 hat die Parlamentarische Versammlung des Europarates ein geplantes Zusatzprotokoll zur Bioethikkonvention hinsichtlich fürsorgerischer Unterbringungen und Behandlungen ohne Zustimmung abgelehnt. Umstritten waren diverse Aspekte des Entwurfes – so, ob die fürsorgerische Unterbringung an eine psychische Störung anknüpfen darf oder welche Rolle die Urteils(un)fähigkeit bei der fürsorgerischen Unterbringung spielen soll.

In der Folge das Ministerkomitees des Europarates am 17. Juni 2026 die (rechtlich nicht verbindliche, aber immerhin „soft law“ darstellende) Empfehlung CM/Rec(2026)8 betreffend die Achtung der Autonomie in der psychischen Gesundheitsversorgung angenommen. Bei der Empfehlung handelt es sich um einen Mindest-Mindestkompromiss: Sie sieht vor, dass fürsorgerische Unterbringungen ausnahmsweise zulässig sind, ohne aber die Voraussetzungen näher zu statuieren (Art. 3 Abs. 2). Ungeklärt bleibt aber, ob eine Anknüpfung der fürsorgerischen Unterbringung Anknüpfung an eine psychische Störung zulässig ist.

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