In einem neu publizierten Urteil hat sich das Bundesgericht mit der Tragweite der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB) im kantonalen Beschwerdeverfahren beschäftigt. In einem Kindesschutzverfahren wirft die Mutter der kantonalen Beschwerdeinstanz vor, eine im Verlauf des kantonalen Beschwerdeverfahrens eingetretene Stabilisierung der Situation nicht berücksichtigt zu haben.
Das Bundesgericht hielt fest, die Beschwerdeinstanz dürfe davon ausgehen, dass die Beteiligten Entwicklungen in das Verfahren einbringen, welche sich in der Sache zu ihren Gunsten auswirken können. Die kantonale Beschwerdeinstanz müsse den Sachverhalt mithin – offensichtlich relevante und aktenkundig gewordene Entwicklungen vorbehalten – nicht ohne entsprechende Rüge von sich aus in alle möglichen Richtungen überprüfen oder aktualisieren.
Das Gericht leitet diese Rechtsprechung aus der Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten ab (Art. 448 Abs. 1 ZGB; welche auch unter der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime gilt). Dogmatisch mag die Berufung auf die Mitwirkungspflicht überzeugen. Jedenfalls im Erwachsenenschutz, in welchem regelmässig Personen mit einem präsumtiven Schwächezustand (wie z.B. einer psychischen Erkrankung) eine Beschwerde führen, erschiene jedoch die Annahme, (anwaltlich nicht vertretene) Beschwerdeführer:innen würden „positive Entwicklungen“ in das Verfahren einbringen, nicht lebensnah.