Nötigung durch Betreibung von Beistandspersonen?

Einem neu veröffentlichtem Urteil des Bundesgerichts lag (verkürzt) folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Person wurde 2022 verbeiständet. (Wohl) Im Zusammenhang mit der Erstellung des Inventars stellte die Beiständin fest, dass sich das Vermögen der betroffenen Person von 2016 bis 2022 von CHF 3.3 Millionen auf CHF 35’000.– reduziert hatte. In der Folge reichte die Beiständin eine Strafanzeige gegen unbekannt ein.

Im August 2024 forderte die Beiständin den vormaligen Anwalt der betroffenen Person auf, einen „Verjährungsverzicht“ zu unterzeichnen (im Hinblick auf mögliche Ansprüche der verbeiständeten Person aufgrund Schlechterfüllung des anwaltlichen Auftrages). Der Anwalt weigerte sich, dieses Dokument zu unterzeichnen, worauf die Beiständin ihn im Namen der verbeiständeten Person auf CHF 4 Millionen betrieb.

Daraufhin reichte der Anwalt eine Strafanzeige gegen die Beiständin wegen Nötigung ein. Im darauffolgenden Verfahren war zu prüfen, ob den Behörden die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen ist (dies ist notwendig, weil es sich bei der Beiständin um eine Beamtin handelt).

Das Bundesgericht nahm in seinem Urteil diverse Ausführungen vor, wann eine Betreibung unzulässig ist bzw. strafbar sein könnte.

Wenig überraschend hob es hervor, die Beiständin habe die Pflicht, allfällige Forderungen der verbeiständeten Person gegen Dritte, die möglicherweise durch den im Umfang des in relativ kurzer Zeitdauer eingetretenen Vermögensrückgangs von CHF 3’200’000.– bestehen könnten, zu erhalten, respektive den Eintritt der Verjährung zu unterbrechen. Würde die Beiständin solche Rechte nicht wahren, hätte der Staat für den allenfalls eintretenden Schaden im Rahmen seiner Haftung gemäss Art. 454 ZGB aufzukommen. Die Einleitung einer Betreibung sei bei solchen Voraussetzungen nicht als unzulässiges Mittel zu betrachten.

Relevant – und wichtig für die Praxis – war, dass die Beiständin dem Anwalt vorgängig die Möglichkeit zum Vermögensverzicht eingeräumt hat und dass die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung nicht unverhältnismässig erschien. Schliesslich hielt das Bundesgericht auch fest, dass die Beiständin die Forderung auch lange vor Ablauf der Verjährungsfrist zur Unterbrechung der Verjährung in Betreibung setzen durfte. Unter diesen Umständen lagen keine Hinweise auf eine strafbare Nötigung vor.

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