Ein neu publiziertes Urteil des Bundesgerichts ruft in Erinnerung, dass die Inhaber der elterlichen Sorge zwar ihr Kind in Verfahren vertreten können (Art. 304 ZGB). Diese Vertretung findet aber ihre Grenze, wenn eine abstrakte Interessenkollision vorliegt (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Wie das Urteil aufzeigt, kann eine solche Kollision insbesondere vorliegen, wenn das Verhältnis zwischen den Eltern gerade mit Bezug auf die Kinderbelange von anhaltendem Misstrauen und einem gravierenden Dauerkonflikt geprägt und durch eine schwerwiegende Kommunikationsunfähigkeit beeinträchtigt ist.
Vorliegend bekämpfte die Mutter vor Bundesgericht den begleitete Besuchskontakt zwischen dem Vater und dem Kind. Bereits vor der ersten Instanz wurde sie angewiesen, ihre bereits begonnene Therapie zur Überwindung ihrer Ängste und ihres Misstrauens gegenüber dem Vater weiterzuführen. Ebenso ermahnte die erste Instanz beide Eltern, auf das Wohl der Tochter mehr Rücksicht zu nehmen, ihre persönlichen Differenzen nicht auf dem Rücken des Kindes auszutragen und die Tochter insbesondere nicht für persönliche Zwecke oder zur Denunzierung des jeweils anderen Elternteils zu instrumentalisieren. Ein Bericht schilderte zudem, die Mutter blockiere einen angemessenen Kontakt der Tochter zum Vater. Zudem sei davon auszugehen, dass die Mutter solche Kontaktversuche erneut torpedieren und das Kind zusätzlich triangulieren würde.
Unter diesen Voraussetzungen bejahte das Bundesgericht eine Interessenkollision und verneinte die Vertretungsbefugnis der Mutter.