Anfechtung superprovisorischer Massnahmen & EMRK

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können superprovisorische Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz nicht angefochten werden. Vielmehr muss die KESB die Verfahrensbeteiligten anhören und dann einen neuen Entscheid treffen (Art. 445 Abs. 2 Satz 2 ZGB).

In einem neuen Urteil hat sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese Regelung mit Art. 13 EMRK vereinbar ist. Diese Norm statuiert das Recht auf eine wirksame Beschwerde. Das Bundesgericht hat in einem neuen Urteil entschieden, Art. 445 Abs. 2 Satz 2 ZGB sei mit Art. 13 EMRK vereinbar. Insbesondere wegen der Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, im Anschluss an die superprovisorische Massnahme an die KESB zu gelangen.

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