Das Bundesgericht hat in einem neu veröffentlichten Urteil klargestellt, dass eine Kindeswohlgefährdung in Impffragen nicht nur vorliegt, wenn sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über die Vornahme einer Impfung uneinig sind. Sondern auch, wenn ein Elternteil die Impfung an sachfremde Vorbehalte knüpft (vorliegend: Impfungen erst in ein bis zwei Jahren, weil das Immunsystem des Kindes gut sei; Impfungen nur, wenn das Kind zuerst den deutschen Pass erhalten habe; Impfungen erst, wenn die Dellwarzen abgeklungen seien; keine Kombinationsimpfungen; Impfungen durch den Arzt des Vaters statt durch die dem Kind bekannte Kinderärztin) und deshalb elterliche Uneinigkeit besteht.