Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen

Wenn der Staat Kindesschutzmassnahmen finanziert, kann dies entweder eine subsidiäre Kostenübernahme darstellen – dann geht der Unterhaltsanspruch des Kindes im Umfang der staatlichen Leistungen auf das Gemeinwesen über und kann das Gemeinweise gestützt auf das Unterhaltsrecht den geleisteten Betrag allenfalls von den Eltern gerichtlich zurückfordern (aber nicht verfügen); oder die staatliche Leistung beruht auf einen öffentlich-rechtlichen Beitrag – dann kann der Staat die elterliche Kostenbeteiligung mittels Verfügung zurückfordern, soweit dies das einschlägige öffentliche Recht vorsieht.

Ob also eine subsidiäre Kostenübernahme oder ein öffentlich-rechtlicher Beitrag vorliegt, ist unter anderem für die Frage relevant, ob das Gemeinwesen über die Kostenbeteiligung verfügen kann. Im Verfahren 5A_342/2023 prüfte das Bundesgericht die Frage, ob sich die Charakterisierung der Zahlungen der Gemeinde aus der „Interkantonalen Vereinbarung vom 13. Dezember 2002 für soziale Einrichtungen“ (IVSE) ergibt. Es kam zum Schluss, aus dem Konkordat liesse sich daher nicht ableiten, dass die Gemeinde einen öffentlich-rechtlichen Beitrag geleistet hat

Offen blieb, ob die Leistung der Gemeinde gestützt auf das Recht des Kantons Thurgau als öffentlich-rechtlicher Beitrag einzustufen ist. Damit beschäftigt sich das neu veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts. Unter anderem hielt es (wenig überraschen) fest, auch wenn ein Kanton die IVSE explizit in die kantonale Gesetzessammlung Recht überführe, ergeben sich daraus keine Rückschlüsse für die Charakterisierung der Zahlung des Gemeinwesens.